Art. 25 – Personalkosten

REG_2006_1737 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

Personalkosten können als erstattungsfähige direkte Ausgaben für die tatsächlich für das nationale Programm aufgewandte Zeit betrachtet werden. Sie werden auf der Grundlage des tatsächlichen Bruttogehalts bzw. -lohns zuzüglich der verpflichtenden Sozialabgaben, jedoch ausschließlich aller sonstigen Kosten, berechnet.
Die Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers, einschließlich nationaler Beamter und Regierungsangestellter der Agentur, die für das nationale Programm arbeiten, wird unter Verwendung von Zeiterfassungsbögen oder anhand eines Zeiterfassungssystems aufgezeichnet, das von der zuständigen Stelle und etwaigen Partnern entwickelt und bestätigt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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