Art. 27 – Gemeinkosten

REG_2006_1737 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

(1)Gemeinkosten, die zur Deckung allgemeiner, indirekter Kosten dienen, die im Zusammenhang mit der Einstellung, Verwaltung, Unterbringung und Unterstützung von für das nationale Programm tätigem Personal auf direktem oder indirektem Wege anfallen oder im Zusammenhang mit Infrastruktur und Ausrüstung am Standort entstehen, sind erstattungsfähig, sofern es sich um tatsächlich entstandene Kosten handelt, die belegt werden können und keine Kosten einbeziehen, die einer anderen Haushaltslinie zugeordnet sind.
(2)Gemeinkosten sind bis zu einer Höhe von maximal 7 % der insgesamt erstattungsfähigen direkten Kosten erstattungsfähig.
(3)Gemeinkosten werden dem nationalen Programm in Einklang mit der genehmigten Buchführungspolitik der zuständigen Stelle zugerechnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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