Art. 43 – Bewertungen

REG_2006_1737 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Ex-ante-Bewertung, eine Halbzeitbewertung und eine Ex-post-Bewertung der nationalen Programme gemäß Anhang IX vor.
(2)Bei der Ex-ante-Bewertung werden Relevanz, Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit der Tätigkeiten des nationalen Programms im Einzelnen geprüft und die erwarteten Ergebnisse bewertet. Die Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung werden der Kommission zusammen mit den nationalen Programmen übermittelt.
(3)Die Halbzeitbewertung und die Ex-post-Bewertung umfassen eine Bewertung des Stands der Durchführung, der Wirksamkeit und der Effizienz der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 durchgeführten Monitoringtätigkeiten. Die Ergebnisse der Halbzeitbewertung werden der Kommission bis zum 1. Juli 2006, die Ergebnisse der Ex-post-Bewertung bis zum 1. Juli 2007 übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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