Art. 44 – Aufgaben

REG_2006_1737 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

(1)Die gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 einzusetzende wissenschaftliche Beratergruppe berät den Ständigen Forstausschuss zu folgenden Fragen: a) Notwendigkeit spezifischer Studien oder Analysen; b) Notwendigkeit der Einrichtung von Ad-hoc-Arbeitsgruppen für spezifische Themen; c) Verbesserung der Organisation und Struktur des Monitoringprogramms; d) Schnittstelle Wissenschaft-Politik.
(2)Die wissenschaftliche Beratergruppe kann zu folgenden Themen eine Stellungnahme abgeben: a) Vorschläge für Studien; b) Ergebnisse der Studien, z. B. Relevanz und Datenqualität, Berichte über die Ergebnisse des Monitoringprogramms; c) Entwürfe von Handbüchern.
(3)Der Auftrag der wissenschaftlichen Beratergruppe ist auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 festgelegte Laufzeit des Systems begrenzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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