ErwGr. 2

REG_2006_1760 · zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen zur Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus Anlass des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

In Anbetracht der relativen Größe der beitretenden Staaten und der Zahl der möglicherweise betroffenen Personen müssen diese Maßnahmen, auch wenn sie nur von begrenzter Dauer sind, während eines längeren Zeitraums gelten. Eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011 erscheint zu diesem Zweck angemessen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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