Anhang I

REG_2006_1782 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 51/2006 und (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 werden wie folgt geändert:
1.
Anhang Ia: a) Der Eintrag für Riesenhai in den EG-Gewässern der Gebiete IV, VI und VII wird gestrichen. b) Der Eintrag für Wittling in den Gebieten IIa (EG-Gewässer) und IV erhält folgende Fassung: „Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: IIa (EG-Gewässer), IV WHG/2AC4.
Belgien 594 Dänemark 2 568 Vorsorgliche TAC.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Deutschland 668 Frankreich 3 860 Niederlande 1 484 Schweden 3 Vereinigtes Königreich 10 243 EG 19 420 ( 1) Norwegen 2 380 ( 2) TAC 23 800 Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
Norwegische Gewässer (WHG/*04N-) EG 14 512 “
a)Der Eintrag für Riesenhai in den EG-Gewässern der Gebiete IV, VI und VII wird gestrichen.
b)Der Eintrag für Wittling in den Gebieten IIa (EG-Gewässer) und IV erhält folgende Fassung: „Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: IIa (EG-Gewässer), IV WHG/2AC4.
Belgien 594 Dänemark 2 568 Vorsorgliche TAC.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Deutschland 668 Frankreich 3 860 Niederlande 1 484 Schweden 3 Vereinigtes Königreich 10 243 EG 19 420 ( 1) Norwegen 2 380 ( 2) TAC 23 800 Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
Norwegische Gewässer (WHG/*04N-) EG 14 512 “
„Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: IIa (EG-Gewässer), IV WHG/2AC4.
Belgien 594
Dänemark 2 568 Vorsorgliche TAC.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Deutschland 668
Frankreich 3 860
Niederlande 1 484
Schweden 3
Vereinigtes Königreich 10 243
EG 19 420 ( 1)
Norwegen 2 380 ( 2)
TAC 23 800
Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
Norwegische Gewässer (WHG/*04N-) EG 14 512 “
Norwegische Gewässer (WHG/*04N-)
EG 14 512 “
2.
Anhang Ib: a) Der Eintrag für Lodde in Gebiet V, XIV (grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung: „Art: Lodde Mallotus villosus Gebiet: V, XIV (grönländische Gewässer) CAP/514GRN Alle Mitgliedstaaten 0 EG 16 170 ( 3) ( 4) TAC entfällt b) Der Eintrag für Rotbarsch in Gebiet Va (isländische Gewässer) erhält folgende Fassung: „Art: Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiet: Va (isländische Gewässer) RED/05A-IS Belgien 100 ( 5) ( 6) Deutschland 1 690 ( 5) ( 6) Frankreich 50 ( 5) ( 6) Vereinigtes Königreich 1 160 ( 5) ( 6) EG 3 000 ( 5) ( 6) TAC entfällt
a)Der Eintrag für Lodde in Gebiet V, XIV (grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung: „Art: Lodde Mallotus villosus Gebiet: V, XIV (grönländische Gewässer) CAP/514GRN Alle Mitgliedstaaten 0 EG 16 170 ( 3) ( 4) TAC entfällt
„Art: Lodde Mallotus villosus Gebiet: V, XIV (grönländische Gewässer) CAP/514GRN
Alle Mitgliedstaaten 0
EG 16 170 ( 3) ( 4)
TAC entfällt
b)Der Eintrag für Rotbarsch in Gebiet Va (isländische Gewässer) erhält folgende Fassung: „Art: Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiet: Va (isländische Gewässer) RED/05A-IS Belgien 100 ( 5) ( 6) Deutschland 1 690 ( 5) ( 6) Frankreich 50 ( 5) ( 6) Vereinigtes Königreich 1 160 ( 5) ( 6) EG 3 000 ( 5) ( 6) TAC entfällt
„Art: Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiet: Va (isländische Gewässer) RED/05A-IS
Belgien 100 ( 5) ( 6)
Deutschland 1 690 ( 5) ( 6)
Frankreich 50 ( 5) ( 6)
Vereinigtes Königreich 1 160 ( 5) ( 6)
EG 3 000 ( 5) ( 6)
TAC entfällt
3.
Anhang IIa: a) Die Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3.
Definition von Tagen in einem Gebiet Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag in einem Gebiet ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in einem geografischen Gebiet nach Nummer 2 und außerhalb des Hafens befindet.
Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.“ b) Nummer 8.1 Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) Das Schiff muss sich in den Jahren 2003, 2004 oder 2005 mit unter Nummer 4 Buchstabe b genanntem Fanggerät an Bord in dem Gebiet aufgehalten haben.
Die 2006 an Bord behaltenen Mengen an Kabeljau müssen nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht weniger als 5 % der Gesamtanlandungen aller Arten dieses Schiffs ausgemacht haben.
Während eines Bewirtschaftungszeitraums, in dem ein Schiff von dieser Bestimmung Gebrauch macht, darf es zu keiner Zeit anderes als das unter Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii oder iv aufgeführte Fanggerät an Bord haben.“ c) Nummer 13 Tabelle I erhält folgende Fassung: „TABELLE I Höchstzahl von Tagen in einem Gebiet nach Fanggeräten — 2006 Gebiet gemäß Nummer: Fanggerätgruppe nach Nr. 4 Besondere Bedingungen nach Nr. 8 Bezeichnung ( 1) 2.1.a Kattegatt 2.1.b 1 — Skagerrak 2 — II, IVa,b,c, 3 — VIId 2.1.c VIIa 2.1.d VIa 1 2 3 4.a.i Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 16 und < 32 mm 228 ( 2) 228 ( 2) 228 228 4.a.ii Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm entfällt entfällt 227 227 227 4.a.iii Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm 103 103 227 227 227 4.a.iv Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm 103 103 114 91 4.a.v Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm 103 103 114 91 4.a.iii 8.1.a Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm 137 137 227 227 227 4.a.iv 8.1.a Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm 137 137 103 114 91 4.a.v 8.1.a Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm 137 137 103 114 91 4.a.v 8.1.j Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm 149 149 115 126 103 4.a.ii 8.1.b Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung ≥ 70 und < 90 mm, die den Bedingungen in Anlage 2 entsprechen unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 4.a.iii 8.1.b Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung ≥ 90 und < 100 mm, die den Bedingungen in Anlage 2 entsprechen unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 4.a.iv 8.1.c Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus 148 148 148 148 4.a.v 8.1.c Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus 160 160 160 160 4.a.iv 8.1.k Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus entfällt entfällt 166 entfällt 4.a.v 8.1.k Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus entfällt entfällt 178 entfällt 4.a.v 8.1.h Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm im Rahmen eines Systems der automatischen Aussetzung der Fanglizenzen 115 115 126 103 4.a.ii 8.1.d Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus 280 280 280 280 4.a.iii 8.1.d Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus unbegrenzt unbegrenzt 280 280 280 4.a.iv 8.1.d Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 4.a.v 8.1.d Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von > 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 4.a.v 8.1.h 8.1.j Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von > 120 mm mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm im Rahmen eines Systems der automatischen Aussetzung der Fanglizenzen entfällt entfällt 127 138 115 4.b.i Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 80 und < 90 mm entfällt 143 ( 2) unb. 143 143 ( 2) 4.b.ii Baumkurren
mit Maschenöffnung ≥ 90 und < 100 mm entfällt 143 ( 2) unb. 143 143 ( 2) 4.b.iii Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 100 und < 120 mm entfällt 143 unb. 143 143 4.b.iv Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 120 mm entfällt 143 unb. 143 143 4.b.iii 8.1.c Baumkurren mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus entfällt 155 unb. 155 155 4.b.iii 8.1.i Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 100 und < 120 mm; Schiffe haben 2003, 2004 oder 2005 Baumkurren eingesetzt entfällt 155 unb. 155 155 4.b.iv 8.1.c Baumkurren mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus entfällt 155 unb. 155 155 4.b.iv 8.1.i Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 120 mm; Schiffe haben 2003, 2004 oder 2005 Baumkurren eingesetzt entfällt 155 unb. 155 155 4.b.iv 8.1.e Baumkurren mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus entfällt 155 unb. 155 155 4.c.i 4.c.ii 4.c.iii 4.d Kiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnung — < 110 mm — ≥ 110 mm und < 220 mm — ≥ 220 mm und Spiegelnetze 140 140 140 140 4.c.iii 8.1.f Kiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnung von ≥ 220 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 5 % Steinbutt und Seehase aus 162 140 162 140 140 140 4.d 8.1.g Spiegelnetze mit Maschenöffnung < 110 mm.
Schiff darf sich höchstens 24 Stunden außerhalb des Hafens aufhalten 140 140 205 140 140 4.e Langleinen 173 173 173 173 unb. = unbehandelt.“ d) Nummer 14.3 erhält folgende Fassung: „14.3.
Für die Zwecke dieses Anhangs werden in Bezug auf die unter Nummer 2 definierten Gebiete und die unter Nummer 4 definierten Gruppen von Fanggeräten folgende Übertragungsgruppen festgelegt: a) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i in jedem Gebiet; b) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii in jedem Gebiet und nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii im Gebiet IV und den Bereichen IIa (EG-Gewässer), VIa, VIIa und VIId; c) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii im Kattegatt und im Skagerrak, nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffern iv und v in jedem Gebiet; d) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe b Ziffern i, ii, iii und iv in jedem Gebiet; e) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii und Buchstabe d in jedem Gebiet; f) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe e in jedem Gebiet.“ e) Nummer 14.6 erhält folgende Fassung: „14.6.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen.
Diese Angaben können der Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren in Form einer ausführlichen Übersicht zur Verfügung gestellt werden.“ f) Nummer 17.2 erhält folgende Fassung: „17.2.
Teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter mit, dass er mehr als eine der unter Nummer 4 definierten Gruppen von Fanggeräten einsetzen will, so beträgt die Zahl der Tage, die ihm in dem betreffenden Jahr zur Verfügung stehen, nicht mehr als das arithmetische Mittel der Tage, die dem Schiff nach Tabelle I für jede Fanggerätgruppe zustehen, wobei diese Zahl auf volle Tage abgerundet wird.“ g) Folgende Nummern werden eingefügt: „17.2.a.
Gilt für eine der gemeldeten Fanggerätgruppen keine Beschränkung der Tage, so bleibt die Gesamtzahl der verfügbaren Tage in dem betreffenden Jahr für die betreffende Fanggerätgruppe unbegrenzt. 17.2.b.
Ein Schiff darf jederzeit Fanggerät einer der gemeldeten Fanggerätgruppen einsetzen, für die eine Beschränkung hinsichtlich der Tage gilt, sofern die Gesamtzahl der Tage, an denen mit Fanggeräten irgendeiner Fanggerätgruppe gefischt wird, seit Anfang des Jahres a) nicht mehr als die nach Nummer 17.2 zur Verfügung stehende Zahl von Tagen beträgt, und b) nicht mehr als die Zahl von Tagen beträgt, die nach Tabelle I zur Verfügung stünden, wenn ausschließlich das betreffende Fanggerät eingesetzt würde. 17.2.c.
Beschließt ein Mitgliedstaat, die Tage im Gebiet nach Nummer 9 in Bewirtschaftungszeiträume zu unterteilen, so finden die Nummern 17.2, 17.2.a und 17.2.b entsprechend für die einzelnen Bewirtschaftungszeiträume Anwendung.
Hat ein Mitgliedstaat einen Bewirtschaftungszeitraum von einem Jahr gewählt, so finden die Nummern 17.2.a und 17.2.b keine Anwendung.“ h) Nummer 17.4 erhält folgende Fassung: „17.4.
Die zuständigen Behörden führen Inspektionen und Kontrollen auf See und im Hafen durch, um die Einhaltung der Bedingungen der Nummer 17.3 zu überprüfen.
Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug diese Bedingungen nicht erfüllt, so verliert es mit sofortiger Wirkung das Recht, mehr als eine Gruppe von Fanggeräten einzusetzen.“ i) Nummer 25 erhält folgende Fassung: „25.
Übermittlung einschlägiger Daten 25.1.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 24 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. 25.2.
Für die Übermittlung der unter Nummer 24 genannten Angaben an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein neues Format für die Übersicht festgelegt werden.“
a)Die Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3.
Definition von Tagen in einem Gebiet Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag in einem Gebiet ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in einem geografischen Gebiet nach Nummer 2 und außerhalb des Hafens befindet.
Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.“
„3.
Definition von Tagen in einem Gebiet Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag in einem Gebiet ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in einem geografischen Gebiet nach Nummer 2 und außerhalb des Hafens befindet.
Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.“
b)Nummer 8.1 Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) Das Schiff muss sich in den Jahren 2003, 2004 oder 2005 mit unter Nummer 4 Buchstabe b genanntem Fanggerät an Bord in dem Gebiet aufgehalten haben.
Die 2006 an Bord behaltenen Mengen an Kabeljau müssen nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht weniger als 5 % der Gesamtanlandungen aller Arten dieses Schiffs ausgemacht haben.
Während eines Bewirtschaftungszeitraums, in dem ein Schiff von dieser Bestimmung Gebrauch macht, darf es zu keiner Zeit anderes als das unter Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii oder iv aufgeführte Fanggerät an Bord haben.“
„i) Das Schiff muss sich in den Jahren 2003, 2004 oder 2005 mit unter Nummer 4 Buchstabe b genanntem Fanggerät an Bord in dem Gebiet aufgehalten haben.
Die 2006 an Bord behaltenen Mengen an Kabeljau müssen nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht weniger als 5 % der Gesamtanlandungen aller Arten dieses Schiffs ausgemacht haben.
Während eines Bewirtschaftungszeitraums, in dem ein Schiff von dieser Bestimmung Gebrauch macht, darf es zu keiner Zeit anderes als das unter Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii oder iv aufgeführte Fanggerät an Bord haben.“
c)Nummer 13 Tabelle I erhält folgende Fassung: „TABELLE I Höchstzahl von Tagen in einem Gebiet nach Fanggeräten — 2006 Gebiet gemäß Nummer: Fanggerätgruppe nach Nr. 4 Besondere Bedingungen nach Nr. 8 Bezeichnung ( 1) 2.1.a Kattegatt 2.1.b 1 — Skagerrak 2 — II, IVa,b,c, 3 — VIId 2.1.c VIIa 2.1.d VIa 1 2 3 4.a.i Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 16 und < 32 mm 228 ( 2) 228 ( 2) 228 228 4.a.ii Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm entfällt entfällt 227 227 227 4.a.iii Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm 103 103 227 227 227 4.a.iv Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm 103 103 114 91 4.a.v Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm 103 103 114 91 4.a.iii 8.1.a Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm 137 137 227 227 227 4.a.iv 8.1.a Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm 137 137 103 114 91 4.a.v 8.1.a Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm 137 137 103 114 91 4.a.v 8.1.j Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm 149 149 115 126 103 4.a.ii 8.1.b Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung ≥ 70 und < 90 mm, die den Bedingungen in Anlage 2 entsprechen unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 4.a.iii 8.1.b Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung ≥ 90 und < 100 mm, die den Bedingungen in Anlage 2 entsprechen unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 4.a.iv 8.1.c Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus 148 148 148 148 4.a.v 8.1.c Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus 160 160 160 160 4.a.iv 8.1.k Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus entfällt entfällt 166 entfällt 4.a.v 8.1.k Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus entfällt entfällt 178 entfällt 4.a.v 8.1.h Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm im Rahmen eines Systems der automatischen Aussetzung der Fanglizenzen 115 115 126 103 4.a.ii 8.1.d Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus 280 280 280 280 4.a.iii 8.1.d Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus unbegrenzt unbegrenzt 280 280 280 4.a.iv 8.1.d Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 4.a.v 8.1.d Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von > 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 4.a.v 8.1.h 8.1.j Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von > 120 mm mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm im Rahmen eines Systems der automatischen Aussetzung der Fanglizenzen entfällt entfällt 127 138 115 4.b.i Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 80 und < 90 mm entfällt 143 ( 2) unb. 143 143 ( 2) 4.b.ii Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 90 und < 100 mm entfällt 143 ( 2) unb. 143 143 ( 2) 4.b.iii Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 100 und < 120 mm entfällt 143 unb. 143 143 4.b.iv Baumkurren
mit Maschenöffnung ≥ 120 mm entfällt 143 unb. 143 143 4.b.iii 8.1.c Baumkurren mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus entfällt 155 unb. 155 155 4.b.iii 8.1.i Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 100 und < 120 mm; Schiffe haben 2003, 2004 oder 2005 Baumkurren eingesetzt entfällt 155 unb. 155 155 4.b.iv 8.1.c Baumkurren mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus entfällt 155 unb. 155 155 4.b.iv 8.1.i Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 120 mm; Schiffe haben 2003, 2004 oder 2005 Baumkurren eingesetzt entfällt 155 unb. 155 155 4.b.iv 8.1.e Baumkurren mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus entfällt 155 unb. 155 155 4.c.i 4.c.ii 4.c.iii 4.d Kiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnung — < 110 mm — ≥ 110 mm und < 220 mm — ≥ 220 mm und Spiegelnetze 140 140 140 140 4.c.iii 8.1.f Kiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnung von ≥ 220 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 5 % Steinbutt und Seehase aus 162 140 162 140 140 140 4.d 8.1.g Spiegelnetze mit Maschenöffnung < 110 mm.
Schiff darf sich höchstens 24 Stunden außerhalb des Hafens aufhalten 140 140 205 140 140 4.e Langleinen 173 173 173 173 unb. = unbehandelt.“
Gebiet gemäß Nummer:
Fanggerätgruppe nach Nr. 4 Besondere Bedingungen nach Nr. 8 Bezeichnung ( 1) 2.1.a Kattegatt 2.1.b 1 — Skagerrak 2 — II, IVa,b,c, 3 — VIId 2.1.c VIIa 2.1.d VIa
1 2 3
4.a.i Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 16 und < 32 mm 228 ( 2) 228 ( 2) 228 228
4.a.ii Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm entfällt entfällt 227 227 227
4.a.iii Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm 103 103 227 227 227
4.a.iv Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm 103 103 114 91
4.a.v Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm 103 103 114 91
4.a.iii 8.1.a Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm 137 137 227 227 227
4.a.iv 8.1.a Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm 137 137 103 114 91
4.a.v 8.1.a Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm 137 137 103 114 91
4.a.v 8.1.j Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm 149 149 115 126 103
4.a.ii 8.1.b Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung ≥ 70 und < 90 mm, die den Bedingungen in Anlage 2 entsprechen unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
4.a.iii 8.1.b Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung ≥ 90 und < 100 mm, die den Bedingungen in Anlage 2 entsprechen unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
4.a.iv 8.1.c Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus 148 148 148 148
4.a.v 8.1.c Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus 160 160 160 160
4.a.iv 8.1.k Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus entfällt entfällt 166 entfällt
4.a.v 8.1.k Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus entfällt entfällt 178 entfällt
4.a.v 8.1.h Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm im Rahmen eines Systems der automatischen Aussetzung der Fanglizenzen 115 115 126 103
4.a.ii 8.1.d Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus 280 280 280 280
4.a.iii 8.1.d Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus unbegrenzt unbegrenzt 280 280 280
4.a.iv 8.1.d Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
4.a.v 8.1.d Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von > 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
4.a.v 8.1.h 8.1.j Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von > 120 mm mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm im Rahmen eines Systems der automatischen Aussetzung der Fanglizenzen entfällt entfällt 127 138 115
4.b.i Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 80 und < 90 mm entfällt 143 ( 2) unb. 143 143 ( 2)
4.b.ii Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 90 und < 100 mm entfällt 143 ( 2) unb. 143 143 ( 2)
4.b.iii Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 100 und < 120 mm entfällt 143 unb. 143 143
4.b.iv Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 120 mm entfällt 143 unb. 143 143
4.b.iii 8.1.c Baumkurren mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus entfällt 155 unb. 155 155
4.b.iii 8.1.i Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 100 und < 120 mm; Schiffe haben 2003, 2004 oder 2005 Baumkurren eingesetzt entfällt 155 unb. 155 155
4.b.iv 8.1.c Baumkurren mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus entfällt 155 unb. 155 155
4.b.iv 8.1.i Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 120 mm; Schiffe haben 2003, 2004 oder 2005 Baumkurren eingesetzt entfällt 155 unb. 155 155
4.b.iv 8.1.e Baumkurren mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus entfällt 155 unb. 155 155
4.c.i 4.c.ii 4.c.iii 4.d Kiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnung — < 110 mm — ≥ 110 mm und < 220 mm — ≥ 220 mm und Spiegelnetze 140 140 140 140
— < 110 mm
— ≥ 110 mm und < 220 mm
— ≥ 220 mm
4.c.iii 8.1.f Kiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnung von ≥ 220 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 5 % Steinbutt und Seehase aus 162 140 162 140 140 140
4.d 8.1.g Spiegelnetze mit Maschenöffnung < 110 mm.
Schiff darf sich höchstens 24 Stunden außerhalb des Hafens aufhalten 140 140 205 140 140
4.e Langleinen 173 173 173 173
unb. = unbehandelt.“
d)Nummer 14.3 erhält folgende Fassung: „14.3.
Für die Zwecke dieses Anhangs werden in Bezug auf die unter Nummer 2 definierten Gebiete und die unter Nummer 4 definierten Gruppen von Fanggeräten folgende Übertragungsgruppen festgelegt: a) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i in jedem Gebiet; b) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii in jedem Gebiet und nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii im Gebiet IV und den Bereichen IIa (EG-Gewässer), VIa, VIIa und VIId; c) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii im Kattegatt und im Skagerrak, nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffern iv und v in jedem Gebiet; d) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe b Ziffern i, ii, iii und iv in jedem Gebiet; e) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii und Buchstabe d in jedem Gebiet; f) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe e in jedem Gebiet.“
„14.3.
Für die Zwecke dieses Anhangs werden in Bezug auf die unter Nummer 2 definierten Gebiete und die unter Nummer 4 definierten Gruppen von Fanggeräten folgende Übertragungsgruppen festgelegt: a) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i in jedem Gebiet; b) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii in jedem Gebiet und nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii im Gebiet IV und den Bereichen IIa (EG-Gewässer), VIa, VIIa und VIId; c) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii im Kattegatt und im Skagerrak, nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffern iv und v in jedem Gebiet; d) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe b Ziffern i, ii, iii und iv in jedem Gebiet; e) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii und Buchstabe d in jedem Gebiet; f) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe e in jedem Gebiet.“
a)Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i in jedem Gebiet;
b)Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii in jedem Gebiet und nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii im Gebiet IV und den Bereichen IIa (EG-Gewässer), VIa, VIIa und VIId;
c)Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii im Kattegatt und im Skagerrak, nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffern iv und v in jedem Gebiet;
d)Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe b Ziffern i, ii, iii und iv in jedem Gebiet;
e)Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii und Buchstabe d in jedem Gebiet;
f)Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe e in jedem Gebiet.“
e)Nummer 14.6 erhält folgende Fassung: „14.6.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen.
Diese Angaben können der Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren in Form einer ausführlichen Übersicht zur Verfügung gestellt werden.“
„14.6.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen.
Diese Angaben können der Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren in Form einer ausführlichen Übersicht zur Verfügung gestellt werden.“
f)Nummer 17.2 erhält folgende Fassung: „17.2.
Teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter mit, dass er mehr als eine der unter Nummer 4 definierten Gruppen von Fanggeräten einsetzen will, so beträgt die Zahl der Tage, die ihm in dem betreffenden Jahr zur Verfügung stehen, nicht mehr als das arithmetische Mittel der Tage, die dem Schiff nach Tabelle I für jede Fanggerätgruppe zustehen, wobei diese Zahl auf volle Tage abgerundet wird.“
„17.2.
Teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter mit, dass er mehr als eine der unter Nummer 4 definierten Gruppen von Fanggeräten einsetzen will, so beträgt die Zahl der Tage, die ihm in dem betreffenden Jahr zur Verfügung stehen, nicht mehr als das arithmetische Mittel der Tage, die dem Schiff nach Tabelle I für jede Fanggerätgruppe zustehen, wobei diese Zahl auf volle Tage abgerundet wird.“
g)Folgende Nummern werden eingefügt: „17.2.a.
Gilt für eine der gemeldeten Fanggerätgruppen keine Beschränkung der Tage, so bleibt die Gesamtzahl der verfügbaren Tage in dem betreffenden Jahr für die betreffende Fanggerätgruppe unbegrenzt. 17.2.b.
Ein Schiff darf jederzeit Fanggerät einer der gemeldeten Fanggerätgruppen einsetzen, für die eine Beschränkung hinsichtlich der Tage gilt, sofern die Gesamtzahl der Tage, an denen mit Fanggeräten irgendeiner Fanggerätgruppe gefischt wird, seit Anfang des Jahres a) nicht mehr als die nach Nummer 17.2 zur Verfügung stehende Zahl von Tagen beträgt, und b) nicht mehr als die Zahl von Tagen beträgt, die nach Tabelle I zur Verfügung stünden, wenn ausschließlich das betreffende Fanggerät eingesetzt würde. 17.2.c.
Beschließt ein Mitgliedstaat, die Tage im Gebiet nach Nummer 9 in Bewirtschaftungszeiträume zu unterteilen, so finden die Nummern 17.2, 17.2.a und 17.2.b entsprechend für die einzelnen Bewirtschaftungszeiträume Anwendung.
Hat ein Mitgliedstaat einen Bewirtschaftungszeitraum von einem Jahr gewählt, so finden die Nummern 17.2.a und 17.2.b keine Anwendung.“
„17.2.a.
Gilt für eine der gemeldeten Fanggerätgruppen keine Beschränkung der Tage, so bleibt die Gesamtzahl der verfügbaren Tage in dem betreffenden Jahr für die betreffende Fanggerätgruppe unbegrenzt.
17.2.b.
Ein Schiff darf jederzeit Fanggerät einer der gemeldeten Fanggerätgruppen einsetzen, für die eine Beschränkung hinsichtlich der Tage gilt, sofern die Gesamtzahl der Tage, an denen mit Fanggeräten irgendeiner Fanggerätgruppe gefischt wird, seit Anfang des Jahres a) nicht mehr als die nach Nummer 17.2 zur Verfügung stehende Zahl von Tagen beträgt, und b) nicht mehr als die Zahl von Tagen beträgt, die nach Tabelle I zur Verfügung stünden, wenn ausschließlich das betreffende Fanggerät eingesetzt würde.
a)nicht mehr als die nach Nummer 17.2 zur Verfügung stehende Zahl von Tagen beträgt, und
b)nicht mehr als die Zahl von Tagen beträgt, die nach Tabelle I zur Verfügung stünden, wenn ausschließlich das betreffende Fanggerät eingesetzt würde.
17.2.c.
Beschließt ein Mitgliedstaat, die Tage im Gebiet nach Nummer 9 in Bewirtschaftungszeiträume zu unterteilen, so finden die Nummern 17.2, 17.2.a und 17.2.b entsprechend für die einzelnen Bewirtschaftungszeiträume Anwendung.
Hat ein Mitgliedstaat einen Bewirtschaftungszeitraum von einem Jahr gewählt, so finden die Nummern 17.2.a und 17.2.b keine Anwendung.“
h)Nummer 17.4 erhält folgende Fassung: „17.4.
Die zuständigen Behörden führen Inspektionen und Kontrollen auf See und im Hafen durch, um die Einhaltung der Bedingungen der Nummer 17.3 zu überprüfen.
Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug diese Bedingungen nicht erfüllt, so verliert es mit sofortiger Wirkung das Recht, mehr als eine Gruppe von Fanggeräten einzusetzen.“
„17.4.
Die zuständigen Behörden führen Inspektionen und Kontrollen auf See und im Hafen durch, um die Einhaltung der Bedingungen der Nummer 17.3 zu überprüfen.
Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug diese Bedingungen nicht erfüllt, so verliert es mit sofortiger Wirkung das Recht, mehr als eine Gruppe von Fanggeräten einzusetzen.“
i)Nummer 25 erhält folgende Fassung: „25.
Übermittlung einschlägiger Daten 25.1.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 24 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. 25.2.
Für die Übermittlung der unter Nummer 24 genannten Angaben an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein neues Format für die Übersicht festgelegt werden.“
„25.
Übermittlung einschlägiger Daten
25.1.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 24 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.
25.2.
Für die Übermittlung der unter Nummer 24 genannten Angaben an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein neues Format für die Übersicht festgelegt werden.“
4.
Anhang IIb: a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2.
Definition von Tagen in einem Gebiet Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag in einem Gebiet ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in dem unter Nummer 1 definierten geografischen Gebiet und außerhalb des Hafens befindet.
Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.“ b) Nummer 12.4 erhält folgende Fassung: „12.4.
Eine Übertragung von Tagen von Schiffen, denen gemäß Nummer 7.1 zusätzliche Tage zugeteilt wurden, ist nicht zulässig.“ c) Nummer 12.5 erhält folgende Fassung: „12.5.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen.
Die Formate für die Übersicht zur Erfassung und Übermittlung der hier genannten Angaben können nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren festgelegt werden.“ d) Nummer 20 erhält folgende Fassung: „20.
Übermittlung einschlägiger Daten 20.1.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 19 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. 20.2.
Für die Übermittlung der unter Nummer 19 genannten Daten an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein neues Format für die Übersicht festgelegt werden.“
a)Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2.
Definition von Tagen in einem Gebiet Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag in einem Gebiet ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in dem unter Nummer 1 definierten geografischen Gebiet und außerhalb des Hafens befindet.
Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.“
„2.
Definition von Tagen in einem Gebiet Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag in einem Gebiet ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in dem unter Nummer 1 definierten geografischen Gebiet und außerhalb des Hafens befindet.
Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.“
b)Nummer 12.4 erhält folgende Fassung: „12.4.
Eine Übertragung von Tagen von Schiffen, denen gemäß Nummer 7.1 zusätzliche Tage zugeteilt wurden, ist nicht zulässig.“
„12.4.
Eine Übertragung von Tagen von Schiffen, denen gemäß Nummer 7.1 zusätzliche Tage zugeteilt wurden, ist nicht zulässig.“
c)Nummer 12.5 erhält folgende Fassung: „12.5.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen.
Die Formate für die Übersicht zur Erfassung und Übermittlung der hier genannten Angaben können nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren festgelegt werden.“
„12.5.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen.
Die Formate für die Übersicht zur Erfassung und Übermittlung der hier genannten Angaben können nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren festgelegt werden.“
d)Nummer 20 erhält folgende Fassung: „20.
Übermittlung einschlägiger Daten 20.1.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 19 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. 20.2.
Für die Übermittlung der unter Nummer 19 genannten Daten an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein neues Format für die Übersicht festgelegt werden.“
„20.
Übermittlung einschlägiger Daten
20.1.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 19 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.
20.2.
Für die Übermittlung der unter Nummer 19 genannten Daten an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein neues Format für die Übersicht festgelegt werden.“
5.
Anhang IIc: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1.
Geltungsbereich 1.1.
Dieser Anhang gilt für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der unter Nummer 3 genannten Fanggeräte mitführen und sich im Bereich VIIe aufhalten.
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2006 für den Zeitraum vom 1.
Februar 2006 bis zum 31.
Januar 2007. 1.2.
Fischereifahrzeuge, die Stellnetze mit einer Maschenöffnung von mehr als 120 mm verwenden und deren Fänge an Seezunge sich 2004 laut EG-Logbuch auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen, sofern a) ihre Fänge 2006 weniger als 300 kg Lebengewicht betragen, und b) sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen, und c) der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31.
Juli 2006 und zum 31.
Januar 2007 die von diesen Fischereifahrzeugen 2004 und 2006 getätigten Fänge an Seezunge mitteilt.
Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so ist das betreffende Schiff mit sofortiger Wirkung nicht mehr von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen.“ b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2.
Definition von Tagen in einem Gebiet Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag in einem Gebiet ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff im Bereich VIIe und außerhalb des Hafens befindet.
Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.“ c) Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7.
Höchstzahl von Tagen 7.1.
Die Höchstzahl von Tagen, die sich ein Schiff im Gebiet aufhalten darf, wenn es eines der unter Nummer 3 genannten Fanggeräte an Bord mitführt und einsetzt, ist Tabelle I zu entnehmen. 7.2.
Die Anzahl von Tagen, an denen sich ein Schiff in dem gesamten unter den vorliegenden Anhang und unter Anhang IIa fallenden Gebiet aufhält, darf die Anzahl von Tagen nach Tabelle I des vorliegenden Anhangs nicht überschreiten.
Dabei darf die Anzahl von Tagen, die sich das Schiff in den unter Anhang IIa fallenden Gebieten aufhält, die nach Anhang IIa festgelegte Höchstzahl von Tagen nicht überschreiten.“ d) Nummer 11 wird gestrichen. e) Tabelle I erhält folgende Fassung: „TABELLE I Höchstzahl von Tagen im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten Art des Fanggeräts gemäß Nr. 3 Bezeichnung ( 3) Westlicher Ärmelkanal 3.a Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 80 mm 216 3.b Stellnetze mit einer Maschenöffnung von ≤ 220 mm 216 f) Nummer 12.4 erhält folgende Fassung: „12.4.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen.
Für die Übermittlung dieser Berichte an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein detailliertes Format für die Übersicht festgelegt werden.“ g) Nummer 17 erhält folgende Fassung: „17.
Fischereiaufwandsmeldungen Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 die Fanggeräte nach Nummer 3 einsetzen.
Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet sind, unterliegen dieser Meldepflicht nicht.“ h) Nummer 28 erhält folgende Fassung: „28.
Übermittlung einschlägiger Daten 28.1.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 27 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. 28.2.
Für die Übermittlung der unter Nummer 27 genannten Daten an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein neues Format für die Übersicht gewählt werden.“
a)Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1.
Geltungsbereich 1.1.
Dieser Anhang gilt für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der unter Nummer 3 genannten Fanggeräte mitführen und sich im Bereich VIIe aufhalten.
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2006 für den Zeitraum vom 1.
Februar 2006 bis zum 31.
Januar 2007. 1.2.
Fischereifahrzeuge, die Stellnetze mit einer Maschenöffnung von mehr als 120 mm verwenden und deren Fänge an Seezunge sich 2004 laut EG-Logbuch auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen, sofern a) ihre Fänge 2006 weniger als 300 kg Lebengewicht betragen, und b) sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen, und c) der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31.
Juli 2006 und zum 31.
Januar 2007 die von diesen Fischereifahrzeugen 2004 und 2006 getätigten Fänge an Seezunge mitteilt.
Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so ist das betreffende Schiff mit sofortiger Wirkung nicht mehr von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen.“
„1.
Geltungsbereich
1.1.
Dieser Anhang gilt für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der unter Nummer 3 genannten Fanggeräte mitführen und sich im Bereich VIIe aufhalten.
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2006 für den Zeitraum vom 1.
Februar 2006 bis zum 31.
Januar 2007.
1.2.
Fischereifahrzeuge, die Stellnetze mit einer Maschenöffnung von mehr als 120 mm verwenden und deren Fänge an Seezunge sich 2004 laut EG-Logbuch auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen, sofern a) ihre Fänge 2006 weniger als 300 kg Lebengewicht betragen, und b) sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen, und c) der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31.
Juli 2006 und zum 31.
Januar 2007 die von diesen Fischereifahrzeugen 2004 und 2006 getätigten Fänge an Seezunge mitteilt.
Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so ist das betreffende Schiff mit sofortiger Wirkung nicht mehr von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen.“
a)ihre Fänge 2006 weniger als 300 kg Lebengewicht betragen, und
b)sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen, und
c)der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31.
Juli 2006 und zum 31.
Januar 2007 die von diesen Fischereifahrzeugen 2004 und 2006 getätigten Fänge an Seezunge mitteilt.
b)Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2.
Definition von Tagen in einem Gebiet Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag in einem Gebiet ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff im Bereich VIIe und außerhalb des Hafens befindet.
Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.“
„2.
Definition von Tagen in einem Gebiet Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag in einem Gebiet ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff im Bereich VIIe und außerhalb des Hafens befindet.
Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.“
c)Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7.
Höchstzahl von Tagen 7.1.
Die Höchstzahl von Tagen, die sich ein Schiff im Gebiet aufhalten darf, wenn es eines der unter Nummer 3 genannten Fanggeräte an Bord mitführt und einsetzt, ist Tabelle I zu entnehmen. 7.2.
Die Anzahl von Tagen, an denen sich ein Schiff in dem gesamten unter den vorliegenden Anhang und unter Anhang IIa fallenden Gebiet aufhält, darf die Anzahl von Tagen nach Tabelle I des vorliegenden Anhangs nicht überschreiten.
Dabei darf die Anzahl von Tagen, die sich das Schiff in den unter Anhang IIa fallenden Gebieten aufhält, die nach Anhang IIa festgelegte Höchstzahl von Tagen nicht überschreiten.“
„7.
Höchstzahl von Tagen
7.1.
Die Höchstzahl von Tagen, die sich ein Schiff im Gebiet aufhalten darf, wenn es eines der unter Nummer 3 genannten Fanggeräte an Bord mitführt und einsetzt, ist Tabelle I zu entnehmen.
7.2.
Die Anzahl von Tagen, an denen sich ein Schiff in dem gesamten unter den vorliegenden Anhang und unter Anhang IIa fallenden Gebiet aufhält, darf die Anzahl von Tagen nach Tabelle I des vorliegenden Anhangs nicht überschreiten.
Dabei darf die Anzahl von Tagen, die sich das Schiff in den unter Anhang IIa fallenden Gebieten aufhält, die nach Anhang IIa festgelegte Höchstzahl von Tagen nicht überschreiten.“
d)Nummer 11 wird gestrichen.
e)Tabelle I erhält folgende Fassung: „TABELLE I Höchstzahl von Tagen im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten Art des Fanggeräts gemäß Nr. 3 Bezeichnung ( 3) Westlicher Ärmelkanal 3.a Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 80 mm 216 3.b Stellnetze mit einer Maschenöffnung von ≤ 220 mm 216
Art des Fanggeräts gemäß Nr. 3 Bezeichnung ( 3) Westlicher Ärmelkanal
3.a Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 80 mm 216
3.b Stellnetze mit einer Maschenöffnung von ≤ 220 mm 216
f)Nummer 12.4 erhält folgende Fassung: „12.4.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen.
Für die Übermittlung dieser Berichte an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein detailliertes Format für die Übersicht festgelegt werden.“
„12.4.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen.
Für die Übermittlung dieser Berichte an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein detailliertes Format für die Übersicht festgelegt werden.“
g)Nummer 17 erhält folgende Fassung: „17.
Fischereiaufwandsmeldungen Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 die Fanggeräte nach Nummer 3 einsetzen.
Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet sind, unterliegen dieser Meldepflicht nicht.“
„17.
Fischereiaufwandsmeldungen Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 die Fanggeräte nach Nummer 3 einsetzen.
Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet sind, unterliegen dieser Meldepflicht nicht.“
h)Nummer 28 erhält folgende Fassung: „28.
Übermittlung einschlägiger Daten 28.1.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 27 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. 28.2.
Für die Übermittlung der unter Nummer 27 genannten Daten an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein neues Format für die Übersicht gewählt werden.“
„28.
Übermittlung einschlägiger Daten
28.1.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 27 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.
28.2.
Für die Übermittlung der unter Nummer 27 genannten Daten an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein neues Format für die Übersicht gewählt werden.“
6.
Anhang IV Teil I erhält folgende Fassung: „TEIL I Mengenmäßige Begrenzung der Anzahl Lizenzen und Fangerlaubnisse für Gemeinschaftsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen Fanggebiet Fischerei Anzahl der Lizenzen Aufteilung der Lizenzen auf die Mitgliedstaaten Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen Hering, nördlich von 62° 00'N 77 DK: 26, DE: 5, FR: 1, IRL: 7, NL: 9, SW: 10, UK: 17, PL: 1 55 Grundfischarten, nördlich von 62° 00'N 80 FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1 50 Makrele, südlich von 62° 00'N, Ringwadenfischerei 11 DE: 1 (, DK: 264) (, FR: 24) (, NL: 14) ( 4) entfällt Makrele, südlich von 62° 00'N, Schleppnetzfischerei 19 entfällt Makrele, nördlich von 62° 00'N, Ringwadenfischerei 11 ( 5) DK: 11 entfällt Industriefischerei, südlich von 62° 00'N 480 DK: 450, UK: 30 150 Färöische Gewässer Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien 26 BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18 13 Gezielte Befischung von Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28'N und östlich von 6° 30'W 8 ( 6) 4 Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien.
Vom 1.
März bis 31.
Mai und vom 1.
Oktober bis 31.
Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20'N und 62° 00'N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen. 70 BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20 26 Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30'N und westlich von 9° 00'W und im Gebiet zwischen 7° 00'W und 9° 00'W südlich von 60° 30'N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30'N, 7° 00'W und 60° 00'N, 6° 00'W 70 DE: 8 (, FR: 127) (, UK: 07) ( 7) 20 ( 8) Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden 70 22 ( 8) Fischerei auf Blauen Wittling.
Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten ‚Hauptfanggebiet für Blauen Wittling‘ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können. 34 DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5 20 Leinenfischerei 10 UK: 10 6 Makrelenfischerei 12 DK: 12 12 Heringsfischerei nördlich von 62°N 21 DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3 21 Gewässer der Russischen Föderation Alle Fischereien z.
E. z.
E.
Kabeljaufischerei 7 ( 9) z.
E.
Sprottenfischerei z.
E. z.
E.
Fanggebiet Fischerei Anzahl der Lizenzen Aufteilung der Lizenzen auf die Mitgliedstaaten Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen Hering, nördlich von 62° 00'N 77 DK: 26, DE: 5, FR: 1, IRL: 7, NL: 9, SW: 10, UK: 17, PL: 1 55
Grundfischarten, nördlich von 62° 00'N 80 FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1 50
Makrele, südlich von 62° 00'N, Ringwadenfischerei 11 DE: 1 (, DK: 264) (, FR: 24) (, NL: 14) ( 4) entfällt
Makrele, südlich von 62° 00'N, Schleppnetzfischerei 19 entfällt
Makrele, nördlich von 62° 00'N, Ringwadenfischerei 11 ( 5) DK: 11 entfällt
Industriefischerei, südlich von 62° 00'N 480 DK: 450, UK: 30 150
Färöische Gewässer Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien 26 BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18 13
Gezielte Befischung von Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28'N und östlich von 6° 30'W 8 ( 6) 4
Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien.
Vom 1.
März bis 31.
Mai und vom 1.
Oktober bis 31.
Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20'N und 62° 00'N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen. 70 BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20 26
Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30'N und westlich von 9° 00'W und im Gebiet zwischen 7° 00'W und 9° 00'W südlich von 60° 30'N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30'N, 7° 00'W und 60° 00'N, 6° 00'W 70 DE: 8 (, FR: 127) (, UK: 07) ( 7) 20 ( 8)
Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden 70 22 ( 8)
Fischerei auf Blauen Wittling.
Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten ‚Hauptfanggebiet für Blauen Wittling‘ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können. 34 DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5 20
Leinenfischerei 10 UK: 10 6
Makrelenfischerei 12 DK: 12 12
Heringsfischerei nördlich von 62°N 21 DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3 21
Gewässer der Russischen Föderation Alle Fischereien z.
E. z.
E.
Kabeljaufischerei 7 ( 9) z.
E.
Sprottenfischerei z.
E. z.
E.
(1)Ausgenommen geschätzte 2 000 t Beifang in der Industriefischerei.
(2)Können in EG-Gewässern gefangen werden.
Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.
(3)Hiervon 16 170 t an Island.
(4)Vor dem 30.
April 2006 zu fischen.“
(5)Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (kein Kabeljau).
(6)Von Juli bis Dezember zu fangen.“
(1)Verwendet werden nur die Bezeichnungen gemäß den Nummern 4 und 8.
(2)(Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 in den Fällen, in denen Fangbeschränkungen gelten.
(3)Verwendet werden nur die Bezeichnungen gemäß Nummer 3.“
(4)Diese Zuteilung gilt für die Fischerei mit Ringwaden und mit Schleppnetzen.
(5)Von den 11 Lizenzen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00'N.
(6)Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter ‚Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.
(7)Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.
(8)In den Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.
(9)Nur für Schiffe unter der Flagge Lettlands.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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