Art. 13 – Genehmigung

REG_2006_1782 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 51/2006 und (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

(1)Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Barbados, Guyana, Japan, Norwegen, Südkorea, Suriname, Trinidad und Tobago oder Venezuela sowie Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Mengen nach Maßgabe der Artikel 14, 15 und 16 sowie 19 bis 25 Fänge in den Gemeinschaftsgewässern tätigen.
(2)Drittlandsschiffen ist es in allen Gemeinschaftsgewässern verboten, folgende Fischarten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden: — Riesenhai (Cetorhinus maximus) — Weißhai (Carcharodon carcharias).“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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