Anhang II

REG_2006_1818 · zur Einführung des Verwaltungssystems für die Kaliumchlorid-Höchstmenge im Zusammenhang mit den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus

In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:
1.Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Telefon-/Faxnummer, E-Mail-Adresse);
2.Einführer (Name, vollständige Anschrift, Telefon-/Faxnummer, E-Mail-Adresse und MwSt.-Nr.);
3.Genaue Bezeichnung der Waren sowie TARIC-Code(s);
4.Ursprungsland der Waren;
5.Herkunftsland;
6.Beantragte Menge in Tonnen;
7.CIF- bzw. DAF-Wert (nach der Incoterms-2000-Definition) der betroffenen Ware frei Grenze der Gemeinschaft nach TARIC-Position;
8.Datum und Nummer des Vertrags;
9.Ort, Datum und Unterschrift des Antragstellers;
10.Die folgende unterzeichnete Erklärung: „Ich, der Unterzeichnete, versichere, dass ich die Angaben wahrheitsgemäß, ordnungsgemäß und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1818/2006 der Kommission gemacht habe.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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