(1)Die nationalen Behörden verwenden für die Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 bis 7 Vordrucke, die dem Muster in Anhang III entsprechen.
(2)Die Einfuhrgenehmigungen und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Exemplar für den Inhaber“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die ausstellende Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Einfuhrgenehmigungen erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke können die nationalen Behörden dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.
(3)Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind zusätzlich mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
(4)Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist auf jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das ihre Identifizierung ermöglicht.
(5)Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von der nationalen Behörde festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission elektronisch über das gemäß Artikel 4 eingerichtete integrierte Netz übermittelt.
(6)Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaates auszufüllen.
(7)Die Zeichen der ausstellenden nationalen Behörden und der Zollbehörden oder der zuständigen Verwaltungsbehörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden nationalen Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Einfuhrgenehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden nationalen Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.
(8)Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Verwaltungsbehörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf der Einfuhrgenehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Einfuhrgenehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Einfuhrgenehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Einfuhrgenehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.
(9)Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Einfuhrgenehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaates übersetzt werden.
(10)Die erteilten Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Vermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in allen anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen bzw. die von ihnen eingetragenen Angaben und Vermerke. Die gemäß dieser Verordnung erteilten Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen gelten im gesamten Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025
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