Art. 6

REG_2006_1818 · zur Einführung des Verwaltungssystems für die Kaliumchlorid-Höchstmenge im Zusammenhang mit den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus

Die Einfuhrgenehmigungen werden von den nationalen Behörden nach Maßgabe des Artikels 4 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft unabhängig von ihrem Niederlassungsort in der Gemeinschaft ausgestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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