Art. 7

REG_2006_1818 · zur Einführung des Verwaltungssystems für die Kaliumchlorid-Höchstmenge im Zusammenhang mit den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus

(1)Die nationalen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgeschöpft werden. Diese Mengen werden automatisch so schnell wie möglich auf die verbleibende Höchstmenge übertragen.
(2)Die nationalen Behörden unterrichten die Kommission über jeden Widerruf einer Einfuhrgenehmigung oder eines bereits ausgestellten vergleichbaren Dokuments aufgrund der Kündigung des zugrunde liegenden Vertrags durch den Ausführer oder den Einführer. Unterrichtet der Einführer die Kommission oder die nationalen Behörden von der Kündigung des Vertrags, nachdem bereits einige der im Vertrag vereinbarten Mengen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, werden diese Mengen von der Höchstmenge für das Jahr abgezogen, in dem die Anmeldung oder der Antrag zwecks Erteilung der Einfuhrgenehmigung bei den nationalen Behörden eingereicht wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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