Art. 5

REG_2006_1818 · zur Einführung des Verwaltungssystems für die Kaliumchlorid-Höchstmenge im Zusammenhang mit den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus

(1)Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die nationalen Behörden innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des entsprechenden Vertrags durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Einfuhrgenehmigungen werden von den nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten unabhängig von dem im Vertrag angegebenen Bestimmungsland ausgestellt, sofern die Kommission die Verfügbarkeit der Menge im Rahmen der Höchstmenge bestätigt hat.
(2)Die Einfuhrgenehmigungen werden nach dem Muster in Anhang III gestaltet.
(3)Die von den nationalen Behörden ausgestellten Einfuhrgenehmigungen sind drei Monate gültig. Wird ein Antrag oder eine Anmeldung zwecks Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach dem 1. Oktober eingereicht, so gilt die daraufhin erteilte Einfuhrgenehmigung höchstens bis zum 31. Dezember desselben Jahres.
(4)Die Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wird, darf die Menge nicht überschreiten, die in dem Vertrag, auf dessen Grundlage die Einfuhrgenehmigung erteilt wird, festgelegt ist.
(5)Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, in einer einzigen Sendung einzuführen.
(6)Die sich aus den Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.
(7)Die Einfuhrgenehmigungen können elektronisch erteilt werden, sofern die beteiligten Zollbehörden über ein Computernetz auf die Einfuhrgenehmigungen zugreifen können.
(8)Abgelaufene Einfuhrgenehmigungen sind von den Einführern innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die ausstellenden nationalen Behörden zurückzusenden. Die Einführer können erst eine neue Einfuhrgenehmigung beantragen, wenn 85 % der in der gültigen Einfuhrgenehmigung festgelegten Höchstmenge eingeführt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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