Art. 8

REG_2006_1818 · zur Einführung des Verwaltungssystems für die Kaliumchlorid-Höchstmenge im Zusammenhang mit den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus

Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtmenge der betroffenen Ware, auf die sich die Verträge für ein bestimmtes Jahr beziehen, die Mengenobergrenze erreicht, werden die nationalen Behörden unverzüglich benachrichtigt, damit sie die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen aussetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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