Art. 3

REG_2006_1818 · zur Einführung des Verwaltungssystems für die Kaliumchlorid-Höchstmenge im Zusammenhang mit den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus

(1)Nur Einführer können einen Antrag oder eine Anmeldung zwecks Erteilung einer Einfuhrgenehmigung einreichen. Die Anträge oder Anmeldungen können in allen Mitgliedstaaten bei den in Anhang I aufgeführten nationalen Behörden eingereicht werden. Die in einem Einzelantrag beantragte Menge darf die im entsprechenden Vertrag vereinbarte Menge nicht übersteigen.
(2)Die Anmeldung oder der Antrag des Einführers zwecks Erteilung der Einfuhrgenehmigung muss mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben enthalten.
(3)Der Einführer muss das Original des Vertrags zusammen mit dem Antrag oder der Anmeldung zwecks Erteilung der Einfuhrgenehmigung bei den nationalen Behörden vorlegen.
(4)Anmeldungen oder Anträge zwecks Erteilung von Einfuhrgenehmigungen, die nicht nach Maßgabe dieser Verordnung gestellt werden, werden von den nationalen Behörden zurückgewiesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 REG_2006_1818 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 3 REG_2006_1818 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.