Art. 1

REG_2006_1818 · zur Einführung des Verwaltungssystems für die Kaliumchlorid-Höchstmenge im Zusammenhang mit den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus

(1)Wie in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1050/2006 vorgesehen, enthält diese Verordnung die Durchführungsbestimmungen für das System zur Verwaltung der Höchstmenge von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus.
(2)Für alle Einfuhren, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Höchstmenge in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist eine gemäß den nachstehenden Artikeln erteilte Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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