Art. 2

REG_2006_1818 · zur Einführung des Verwaltungssystems für die Kaliumchlorid-Höchstmenge im Zusammenhang mit den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Vertrag“ ist der zwischen dem Ausführer und dem Einführer vereinbarte und unterzeichnete Vertrag;
2.„Ausführer“ sind alle Marktteilnehmer, die in Belarus ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung haben;
3.„Einfuhrgenehmigung“ ist die von den nationalen Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung erteilte Genehmigung für die Überführung der betroffenen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft;
4.„Einführer“ sind alle Marktteilnehmer, die die Förmlichkeiten für die Überführung der betroffenen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entweder selbst erledigen oder durch einen in ihrem Namen handelnden Vertreter erledigen lassen;
5.„nationale Behörden“ sind die in Anhang I aufgeführten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung zuständig sind;
6.„betroffene Ware“ ist Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus, das unter den KN-Codes 3104 20 50 und 3104 20 90 (TARIC-Codes 3104 20 50 10, 3104 20 50 90 und 3104 20 90 00) eingereiht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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