Art. 4

REG_2006_1818 · zur Einführung des Verwaltungssystems für die Kaliumchlorid-Höchstmenge im Zusammenhang mit den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus

(1)Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, zu keinem Zeitpunkt die Höchstmenge für die betroffene Ware übersteigen, erteilen die nationalen Behörden Einfuhrgenehmigungen erst nachdem die Kommission bestätigt hat, dass noch Mengen im Rahmen der Höchstmenge für die betroffene Ware verfügbar sind.
(2)Die genehmigten Einfuhren werden von der festgesetzten Höchstmenge für das Jahr, in dem die Einfuhrgenehmigung bei der nationalen Behörde beantragt wurde, abgezogen.
(3)Zur Anwendung von Absatz 1 teilen die nationalen Behörden vor der Erteilung von Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalverträge belegte Einfuhrgenehmigungen beantragt worden sind. Daraufhin teilt die Kommission in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der nationalen Behörden („Windhundverfahren“) mit, ob die Einfuhrmengen, für die die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt wurde, verfügbar sind.
(4)Die der Kommission mitgeteilten Anträge sind gültig, wenn in jedem Einzelfall klar das Ausfuhrland, der anwendbare TARIC-Code, die einzuführende Menge, die Vertragsnummer, der CIF- bzw. DAF-Wert (nach der Incoterms-2000-Definition), der Wert der betroffenen Ware frei Grenze der Gemeinschaft nach TARIC-Code und das für die Höchstmenge geltende Jahr angegeben sind.
(5)Die Mitteilungen nach den Absätzen 3 und 4 werden elektronisch über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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