Art. 17

REG_2006_1870 · über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan

Für die unter diese Verordnung fallenden Stahlerzeugnisse, die ab dem 1. Januar 2007 in Bulgarien und Rumänien in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich, auch wenn die Stahlerzeugnisse vor diesem Zeitpunkt versandt worden sind. Sind die Stahlerzeugnisse vor dem 1. Januar 2007 nach Bulgarien oder Rumänien versandt worden, so wird die Einfuhrgenehmigung automatisch und ohne mengenmäßige Beschränkungen erteilt, sofern als Nachweis für das Versanddatum das Konnossement oder ein anderes von den Genehmigungsstellen der Gemeinschaft als gleichwertig anerkanntes Beförderungspapier vorgelegt wird und die für die Verwaltung der Lizenzen zuständige Dienststelle der Kommission (SIGL) ihre Genehmigung erteilt. Werden die Stahlerzeugnisse am 1. Januar 2007 oder nach diesem Tag nach Bulgarien oder Rumänien versandt, so unterliegen sie den besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über die Höchstmengen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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