Art. 18

REG_2006_1870 · über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 17 tritt nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union am Tag von dessen Inkrafttreten in Kraft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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