Art. 1

REG_2006_1882 · zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln

Die Probenahme, Probenaufbereitung und Analysen zur amtlichen Kontrolle des Nitratgehalts der in Abschnitt 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgeführten Lebensmittel sind gemäß den Verfahren durchzuführen, die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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