ErwGr. 5

REG_2006_1891 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 6/2002 und (EG) Nr. 40/94, mit der dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle Wirkung verliehen wird

Die Vorschriften und Verfahren für internationale Eintragungen, in denen die Gemeinschaft benannt ist, sollten grundsätzlich dieselben sein wie diejenigen, die für die Anmeldung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern gelten. Dementsprechend sollte eine internationale Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, auf Eintragungshindernisse geprüft werden, bevor sie dieselbe Wirkung wie ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entfaltet. Analog sollte eine internationale Eintragung, die dieselbe Wirkung wie ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat, denselben Vorschriften über die Erklärung der Nichtigkeit wie ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.12.2025

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