ErwGr. 12

REG_2006_1899 · zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, weiterhin nationale Vorschriften über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen sowie Ruhezeiten für Besatzungsmitglieder in derzeit nicht von Anhang III Abschnitt Q erfassten Bereichen anzuwenden; Beispiele hierfür sind der maximale tägliche Flugdienstzeitraum für den Flugbetrieb mit nur einem Piloten und bei medizinischen Notfalleinsätzen sowie Bestimmungen über die Reduzierung von Flugdienstzeiten oder die Verlängerung von Ruhezeiten beim Überfliegen mehrerer Zeitzonen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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