ErwGr. 10

REG_2006_1899 · zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

Die vorliegende Verordnung, insbesondere die Vorschriften über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen sowie Ruhezeiten des Anhangs III Abschnitt Q, trägt den Grenzwerten und Mindeststandards Rechnung, die bereits in der Richtlinie 2000/79/EG (9) festgelegt wurden. Die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte sollten für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt stets eingehalten werden. Die in Anhang III Abschnitt Q enthaltenen Bestimmungen und weitere gemäß dieser Verordnung gebilligte Bestimmungen sollten keinesfalls weiter gefasst sein und dem fliegenden Personal damit geringeren Schutz bieten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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