ErwGr. 7

REG_2006_1899 · zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

Ziel dieser Verordnung ist es, harmonisierte Sicherheitsstandards auf höchstem Niveau vorzusehen, einschließlich im Bereich von Flug- und Dienstzeitbegrenzungen sowie Ruhezeiten. In einigen Mitgliedstaaten bestehen Tarifverträge und/oder Rechtsvorschriften, in denen bessere Bedingungen bezüglich Flug- und Dienstzeitbegrenzungen und bezüglich Arbeitsbedingungen für Flugbegleiter festgeschrieben sind. Nichts in dieser Verordnung sollte als eine Einschränkung der Möglichkeit des Abschlusses oder der Beibehaltung solcher Tarifverträge ausgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können ihre Rechtsvorschriften, die günstigere Bestimmungen enthalten, als in dieser Verordnung festgelegt, beibehalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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