ErwGr. 5

REG_2006_1899 · zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

Den Luftfahrtunternehmern sollte ausreichende Flexibilität eingeräumt werden, damit sie auf unvorhergesehene dringende betriebliche Umstände oder zeitlich begrenzte betriebliche Erfordernisse reagieren bzw. nachweisen können, dass sie in der Lage sind, ein gleichwertiges Maß an Sicherheit auch ohne Anwendung der gemeinsamen Vorschriften des Anhangs (nachstehend „Anhang III“ genannt) zu erreichen. Daher sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt sein, Ausnahmen von den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren zu gewähren oder Abweichungen davon einzuführen. Da durch diese Ausnahmen und Abweichungen in bestimmten Fällen die gemeinsamen Sicherheitsstandards unterlaufen werden könnten oder Verzerrungen am Markt entstehen könnten, sollte ihr Umfang streng begrenzt sein und ihre Gewährung einer angemessenen Kontrolle durch die Gemeinschaft unterliegen. Daher sollte die Kommission ermächtigt sein, Schutzmaßnahmen zu treffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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