(1)Zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele nimmt das Institut folgende Aufgaben wahr: a) Erhebung, Analyse und Verbreitung von objektiven, vergleichbaren und zuverlässigen Informationen zur Geschlechtergleichstellung — einschließlich Forschungsergebnissen und vorbildlichen Verfahren, die dem Institut von Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorganen, Forschungszentren, nationalen Gleichstellungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen, Sozialpartnern, maßgeblichen Drittländern und internationalen Organisationen übermittelt werden — sowie die Unterbreitung von Vorschlägen für weitere Forschungsarbeiten; b) Entwicklung von Methoden zur Verbesserung der Objektivität, Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit von Daten auf europäischer Ebene durch die Festlegung von Kriterien, die die Einheitlichkeit von Informationen verbessern, und Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Datenerhebung; c) Entwicklung, Analyse, Bewertung und Verbreitung von Methoden zur Förderung der Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts in alle Politikbereiche der Gemeinschaft und die entsprechenden nationalen Politikbereiche sowie Unterstützung der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts durch alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft; d) Durchführung von Erhebungen zur Gleichstellungssituation in Europa; e) Einrichtung und Koordinierung eines europäischen Netzwerks zur Geschlechtergleichstellung unter Einbeziehung der Forschungszentren, Einrichtungen, Organisationen und Experten, die sich mit der Geschlechtergleichstellung und der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts beschäftigen, um die Forschung zu unterstützen und anzuregen, die Nutzung verfügbarer Ressourcen zu optimieren und den Austausch und die Verbreitung von Informationen zu fördern; f) Organisation von Ad-hoc-Sitzungen mit Experten zur Unterstützung der Forschungsarbeit des Instituts, zur Förderung des Informationsaustauschs zwischen Forschern und zur Förderung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei ihrer Forschung; g) Sensibilisierung der Unionsbürger für Gleichstellungsfragen durch die Organisation von Konferenzen, Kampagnen und Tagungen auf europäischer Ebene in Zusammenarbeit mit einschlägigen Akteuren sowie Übermittlung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen an die Kommission; h) Verbreitung von Informationen zu positiven Beispielen für nicht den gängigen Klischees entsprechende Rollen von Frauen und Männern in allen Lebensereichen, Vorstellung von Ergebnissen und Initiativen mit dem Ziel, auf diese Erfolge hinzuweisen und aus ihnen Nutzen zu ziehen; i) Entwicklung von Dialog und Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen, Gleichstellungseinrichtungen, Hochschulen und Experten, Forschungszentren, den Sozialpartnern und einschlägigen Organisationen, die sich auf nationaler und europäischer Ebene um Geschlechtergleichstellung bemühen; j) Aufbau von für die Öffentlichkeit zugänglichen Dokumentationsressourcen; k) Bereitstellung von Informationen zur durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts für öffentliche und private Einrichtungen; und l) Bereitstellung von Informationen für die Gemeinschaftsorgane über Geschlechtergleichstellung und die durchgehende Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in den Beitritts- und Kandidatenländern.
(2)Das Institut veröffentlicht einen Jahresbericht über seine Tätigkeit.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025
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