Art. 4 – Tätigkeitsbereiche und Arbeitsmethoden

REG_2006_1922 · zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

(1)Das Institut erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und nach Maßgabe der in seinem Jahresprogramm festgelegten Ziele und Tätigkeitsschwerpunkte sowie der verfügbaren Haushaltsmittel.
(2)Das Arbeitsprogramm des Instituts steht im Einklang mit den Prioritäten der Gemeinschaft im Bereich der Geschlechtergleichstellung und mit dem Arbeitsprogramm der Kommission, einschließlich deren statistischer Arbeiten und Forschungsarbeiten.
(3)Um Doppelarbeit zu vermeiden und die bestmögliche Nutzung der Ressourcen sicherzustellen, trägt das Institut bei der Ausführung seiner Tätigkeiten bereits vorhandenen Informationen jeden Ursprungs und insbesondere den Arbeiten Rechnung, die von den Gemeinschaftsorganen und anderen Einrichtungen, Stellen und zuständigen nationalen und internationalen Organisationen bereits geleistet wurden, und arbeitet eng mit den zuständigen Dienststellen der Kommission einschließlich Eurostat zusammen. Das Institut gewährleistet eine angemessene Koordination mit allen einschlägigen Gemeinschaftsagenturen und Einrichtungen der Union, die gegebenenfalls in einer Absichtserklärung festgelegt werden.
(4)Das Institut stellt sicher, dass die verbreiteten Informationen für den Endnutzer verständlich sind.
(5)Das Institut kann mit anderen Organisationen vertragliche Bindungen eingehen, insbesondere in Form der Vergabe von Unteraufträgen zum Zweck der Ausführung von Aufgaben, die es solchen Organisationen übertragen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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