Art. 7 – Zugang zu Dokumenten

REG_2006_1922 · zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

(1)Auf die Dokumente des Instituts findet die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Anwendung.
(2)Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Errichtung des Instituts Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3)Gegen Entscheidungen des Instituts nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof unter den Voraussetzungen des Artikels 195 bzw. des Artikels 230 erhoben werden.
(4)Auf die Verarbeitung von Daten durch das Institut findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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