Art. 8 – Zusammenarbeit mit Organisationen auf nationaler und auf europäischer Ebene, mit internationalen Organisationen sowie mit Drittländern

REG_2006_1922 · zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

(1)Das Institut arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Organisationen und Experten in den Mitgliedstaaten, beispielsweise Gleichstellungseinrichtungen, Forschungszentren, Hochschulen, Nichtregierungsorganisationen und den Sozialpartnern, sowie mit maßgeblichen Organisationen auf europäischer und auf internationaler Ebene und mit Drittländern zusammen.
(2)Sollten sich Abkommen mit internationalen Organisationen oder mit Drittländern als notwendig erweisen, damit das Institut seine Aufgaben effizient erfüllen kann, so schließt die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 300 des Vertrags im Interesse des Instituts solche Abkommen mit internationalen Organisationen oder Drittländern. Diese Bestimmung steht einer Ad-hoc-Zusammenarbeit mit solchen Organisationen oder mit Drittländern nicht entgegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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