(1)Der Sachverständigenbeirat setzt sich aus Vertretern von auf Gleichstellungsfragen spezialisierten Einrichtungen zusammen, wobei jeder Mitgliedstaat einen Vertreter benennt, ferner aus zwei Vertretern anderer relevanter auf Gleichstellungsfragen spezialisierter Organisationen, die vom Europäischen Parlament ernannt werden, sowie aus drei Mitgliedern, die von der Kommission ernannt werden und interessierte Kreise auf europäischer Ebene vertreten, wobei folgende Organisationen jeweils einen Vertreter stellen: a) eine einschlägige Nichtregierungsorganisation auf Gemeinschaftsebene, die ein legitimes Interesse daran hat, zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und zur Förderung der Geschlechtergleichstellung beizutragen, b) Arbeitgeberorganisationen auf Gemeinschaftsebene und c) Arbeitnehmerorganisationen auf Gemeinschaftsebene. Die Mitgliedstaaten und die Kommission streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Sachverständigenbeirat an. Die ordentlichen Mitglieder können durch zur selben Zeit ernannte Stellvertreter vertreten werden.
(2)Die Mitglieder des Sachverständigenbeirats gehören nicht dem Verwaltungsrat an.
(3)Der Sachverständigenbeirat unterstützt den Direktor darin, die höchste wissenschaftliche Fachkompetenz und die Unabhängigkeit der Tätigkeit des Instituts sicherzustellen.
(4)Der Sachverständigenbeirat dient als Forum für den Austausch von Informationen über Gleichstellungsfragen und die Zusammenführung von Erkenntnissen. Er sorgt für eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Institut und den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten.
(5)Den Vorsitz im Sachverständigenbeirat führt der Direktor oder in dessen Abwesenheit einer seiner dem Institut angehörenden Stellvertreter. Der Sachverständigenbeirat tritt regelmäßig nach Einberufung durch den Direktor oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Arbeitsweise des Sachverständigenbeirats wird in den internen Verfahrensvorschriften des Instituts festgelegt und veröffentlicht.
(6)Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Arbeiten des Sachverständigenbeirats teil.
(7)Das Institut stellt die vom Sachverständigenbeirat benötigte technische und logistische Unterstützung bereit und nimmt die Sekretariatsgeschäfte im Zusammenhang mit dessen Sitzungen wahr.
(8)Der Direktor kann Experten oder Vertreter relevanter Wirtschaftssektoren, der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, berufsständischer Organisationen, von Forschungsstellen oder Nichtregierungsorganisationen, die über anerkannte Erfahrung auf den mit der Arbeit des Instituts zusammenhängenden Fachgebieten verfügen, zur Mitarbeit bei bestimmten Aufgaben und zur Teilnahme an den einschlägigen Tätigkeiten des Sachverständigenbeirats einladen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.