(1)Das Institut wird von einem Direktor geleitet, den der Verwaltungsrat auf der Grundlage einer von der Kommission im Anschluss an ein allgemeines Auswahlverfahren vorgeschlagenen Bewerberliste ernennt, nachdem zuvor im Amtsblatt der Europäischen Union und andernorts ein Aufruf zur Interessensbekundung veröffentlicht worden ist. Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Kandidat aufgefordert, vor dem/den zuständigen Ausschuss/Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
(2)Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Auf Vorschlag der Kommission und nach einer entsprechenden Bewertung kann diese Amtszeit einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Bei der Bewertung prüft die Kommission insbesondere Folgendes: a) die in der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art und Weise, wie sie erzielt wurden; b) die Aufgaben und Erfordernisse des Instituts in den nächsten Jahren.
(3)Der Direktor ist, unter Aufsicht des Verwaltungsrates, verantwortlich für: a) die Wahrnehmung der in Artikel 3 genannten Aufgaben; b) die Erstellung und Durchführung des Jahresarbeitsprogramms und des mittelfristigen Arbeitsprogramms des Instituts; c) die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats und des Sachverständigenbeirats; d) die Erstellung und Veröffentlichung des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Jahresberichts; e) alle Fragen, die das Personal betreffen, insbesondere die Wahrnehmung der Befugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 3; f) die laufenden Verwaltungsgeschäfte und g) die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwachung und Bewertung der Leistungen des Instituts im Vergleich zu dessen Zielen nach fachlich anerkannten Normen. Der Direktor berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die Ergebnisse der Überwachung.
(4)Der Direktor legt dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung Rechenschaft ab und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Vorstands ohne Stimmrecht teil. Er kann auch vom Europäischen Parlament aufgefordert werden, im Rahmen einer Anhörung über wichtige Themen zu berichten, die mit der Tätigkeit des Instituts zusammenhängen.
(5)Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des Instituts.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025
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