Art. 14 – Aufstellung des Haushaltsplans

REG_2006_1922 · zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

(1)Alle Einnahmen und Ausgaben des Instituts sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, und werden im Haushaltsplan des Instituts ausgewiesen.
(2)Der Haushaltsplan des Instituts ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(3)Die Einnahmen des Instituts umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel: a) einen Zuschuss der Gemeinschaft, der in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan „Kommission“) eingesetzt wird; b) Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen; c) etwaige Finanzbeiträge der in Artikel 8 genannten Organisationen und Drittländer; und d) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten.
(4)Die Ausgaben des Instituts umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.
(5)Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Instituts für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch den Entwurf eines Stellenplans und wird der Kommission spätestens zum 31. März durch den Verwaltungsrat übermittelt.
(6)Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.
(7)Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.
(8)Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für das Institut und nimmt den Stellenplan des Instituts an.
(9)Der Haushaltsplan des Instituts wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union endgültig. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
(10)Der Verwaltungsrat teilt der Haushaltsbehörde so schnell wie möglich seine Absicht zur Durchführung sämtlicher Projekte mit, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushalts haben können, insbesondere Projekte, die sich auf Immobilien wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden beziehen. Er informiert die Kommission hierüber. Hat ein Teil der Haushaltsbehörde die Absicht mitgeteilt, eine Stellungnahme abzugeben, so leitet er diese Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über das Projekt an den Verwaltungsrat weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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