Art. 16 – Sprachen

REG_2006_1922 · zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

(1)Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (13) finden auf das Institut Anwendung.
(2)Die für die Arbeit des Instituts erforderlichen Übersetzungen werden grundsätzlich von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates (14) errichteten Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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