Art. 19 – Beteiligung von Drittländern

REG_2006_1922 · zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

(1)Das Institut steht der Beteiligung von Ländern offen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, auf Grund derer die betreffenden Länder Gemeinschaftsvorschriften in dem von dieser Verordnung erfassten Bereich übernommen haben und anwenden.
(2)Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Instituts festlegen; hierzu zählen auch Bestimmungen über die Mitwirkung an vom Institut eingeleiteten Initiativen, finanzielle Beiträge und Personal. In Personalfragen müssen derartige Abkommen in jedem Fall mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Einklang stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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