Art. 21 – Überprüfungsklausel

REG_2006_1922 · zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der in Artikel 20 genannten Bewertung und richtet erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen am Institut, an dessen Arbeitsweise und dessen Aufgabenbereich an die Kommission. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht und die Empfehlungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen und veröffentlicht sie. Nach Prüfung des Bewertungsberichts und der Empfehlungen kann die Kommission Vorschläge zu dieser Verordnung unterbreiten, die sie für erforderlich erachtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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