Art. 20 – Bewertung

REG_2006_1922 · zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

(1)Bis zum 18. Januar 2010 gibt das Institut eine unabhängige externe Bewertung seiner Leistungen auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission gemachten Vorgaben in Auftrag. Gegenstand der Bewertung sind der Einfluss des Instituts auf die Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie eine Analyse der Synergieeffekte. Besonders einzugehen ist auf die etwaige Notwendigkeit einer Änderung oder Ausweitung des Aufgabenbereichs des Instituts einschließlich der finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung oder Ausweitung. Bei dieser Bewertung wird auch geprüft, ob die Verwaltungsstruktur zur Durchführung der Aufgaben des Instituts geeignet ist. Die Bewertung berücksichtigt einschlägige Stellungnahmen der betroffenen Parteien auf Gemeinschaftsebene und nationaler Ebene.
(2)In Absprache mit der Kommission beschließt der Verwaltungsrat einen Zeitplan für künftige Bewertungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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