(1)Der Direktor führt den Haushaltsplan des Instituts aus.
(2)Spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer des Instituts dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.
(3)Spätestens zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen des Instituts und den in Absatz 2 genannten Bericht. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
(4)Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen des Instituts gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 stellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des Instituts auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(5)Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss des Instituts ab.
(6)Der Direktor leitet diesen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates spätestens zum 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.
(7)Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.
(8)Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort wird auch dem Verwaltungsrat übermittelt.
(9)Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Informationen, die gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 für den reibungslosen Ablauf des Entlastungsverfahrens in dem betreffenden Haushaltsjahr erforderlich sind.
(10)Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.
(11)Der Verwaltungsrat erlässt in Abstimmung mit der Kommission die für das Institut geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 nur abweichen, wenn die besondere Funktionsweise des Instituts dies erfordert und die Kommission ihre vorherige Zustimmung erteilt hat.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025
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