(1)Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus: a) achtzehn Vertretern, die vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der jeweiligen betroffenen Mitgliedstaaten ernannt wird; b) einem Vertreter der Kommission, der von der Kommission ernannt wird;
(2)Bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats ist darauf zu achten, dass die höchste fachliche Qualifikation und ein breites Spektrum an einschlägigem und fachübergreifendem Sachverstand im Bereich der Geschlechtergleichstellung gewährleistet sind. Der Rat und die Kommission streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an. Die Ernennung von Stellvertretern des Mitglieds für den Fall seiner Abwesenheit erfolgt nach demselben Verfahren. Das Verzeichnis der Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrats wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Union, auf der Website des Instituts und auf anderen einschlägigen Websites veröffentlicht.
(3)Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die vom Rat ernannten Mitglieder vertreten für jede Amtszeit achtzehn Mitgliedstaaten in der Reihenfolge des turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitzes, wobei jeweils ein Mitglied von jedem betroffenen Mitgliedstaat benannt wird.
(4)Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für einen Zeitraum von drei Jahren.
(5)Jedes in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Mitglied des Verwaltungsrats bzw. in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter verfügt über eine Stimme.
(6)Der Verwaltungsrat fasst die für die Tätigkeit des Instituts erforderlichen Beschlüsse. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr: a) Er verabschiedet auf der Grundlage eines vom Direktor nach Artikel 12 verfassten Entwurfs in Abstimmung mit der Kommission das jährliche und das mittelfristige Arbeitsprogramm für einen Dreijahreszeitraum nach Maßgabe des Haushalts und der verfügbaren Mittel. Im Bedarfsfall kann das Programm während des Jahres überarbeitet werden. Das erste jährliche Arbeitsprogramm ist spätestens neun Monate nach Ernennung des Direktors zu verabschieden: b) er verabschiedet den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Jahresbericht, in dem er insbesondere die erzielten Ergebnisse den im Jahresarbeitsprogramm vorgegebenen Zielen gegenüberstellt. Dieser Bericht ist spätestens zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorzulegen; er wird auf der Website des Instituts veröffentlicht; c) er übt gegenüber dem Direktor die Disziplinargewalt aus und kann ihn gemäß Artikel 12 ernennen oder des Amtes entheben; und d) er verabschiedet den Entwurf des Haushaltsplans und den endgültigen Haushaltsplan des Instituts.
(7)Der Verwaltungsrat legt auf der Grundlage eines Vorschlags, den der Direktor in Abstimmung mit der Kommission ausarbeitet, die internen Verfahrensvorschriften des Instituts fest.
(8)Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In den in Absatz 6 und in Artikel 12 Absatz 1 genannten Fällen werden die Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst.
(9)Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage eines vom Direktor in Abstimmung mit der Kommission ausgearbeiteten Vorschlags.
(10)Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich ein. Er beruft in eigener Initiative oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zusätzliche Sitzungen ein.
(11)Das Institut übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend „Haushaltsbehörde“ genannt) jährlich alle Informationen, die für das Ergebnis des Bewertungsverfahrens maßgeblich sind.
(12)Die Direktoren der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, des Zentrums für die Förderung der Berufsbildung und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte können gegebenenfalls als Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden, um die jeweiligen Arbeitsprogramme unter dem Gesichtspunkt der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts zu koordinieren.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.