ErwGr. 14

REG_2006_1922 · zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

Das Institut sollte mit allen Programmen und Einrichtungen der Gemeinschaft so eng wie möglich zusammenarbeiten, um Doppelarbeit zu vermeiden und die bestmögliche Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten. Insbesondere gilt dies im Hinblick auf die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (5), die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (6), das Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (7) und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (8).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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