Art. 11 – Nationale medizinische Vereinigungen oder karitative medizinische Einrichtungen

REG_2006_1924 · über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

Fehlen spezifische Gemeinschaftsvorschriften über Empfehlungen oder Bestätigungen von nationalen medizinischen Vereinigungen oder karitativen medizinischen Einrichtungen, so können nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags einschlägige nationale Regelungen angewandt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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