ErwGr. 10

REG_2006_1925 · über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

Die chemischen Stoffe, die als Quelle der Vitamine und Mineralstoffe verwendet werden und die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen, müssen sicher und auch bioverfügbar, d.h. für den Körper verwertbar sein. Daher sollte auch für diese Stoffe eine Positivliste erstellt werden. Diese Liste sollte diejenigen Stoffe enthalten, die der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ in einer Stellungnahme vom 12. Mai 1999 anhand der genannten Kriterien Sicherheit und Bioverfügbarkeit gebilligt hat und die bei der Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder, von anderen Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke oder von Nahrungsergänzungen verwendet werden können. Natriumchlorid (Kochsalz) wird zwar nicht in dieser Liste aufgeführt, darf jedoch weiter als Zutat bei der Zubereitung von Lebensmitteln verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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