ErwGr. 12

REG_2006_1925 · über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, werden meistens von den Herstellern beworben und können bei den Verbrauchern den Eindruck erwecken, als handele es sich dabei um Erzeugnisse mit einem nährstoffbezogenen, physiologischen oder sonstigen gesundheitlichen Vorteil gegenüber ähnlichen oder anderen Erzeugnissen, denen diese Nährstoffe nicht zugesetzt wurden. Dies kann zu Verbraucherentscheidungen führen, die ansonsten möglicherweise unerwünscht sind. Um dieser möglichen unerwünschten Wirkung zu begegnen, wird es als sinnvoll erachtet, für Erzeugnisse, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt werden können, einige Beschränkungen vorzusehen, zusätzlich zu denjenigen, die sich aus technologischen Überlegungen ergeben oder die aus Sicherheitsgründen erforderlich werden, wenn Höchstgrenzen für Vitamine und Mineralstoffe in derartigen Erzeugnissen festgelegt werden. Der im Erzeugnis vorhandene Gehalt an bestimmten Stoffen, wie z.B. Alkohol, wäre in diesem Zusammenhang ein geeignetes Kriterium dafür, einen Zusatz an Vitaminen und Mineralstoffen nicht zu erlauben. Ausnahmen von dem Verbot des Zusatzes von Vitaminen und Mineralstoffen zu alkoholischen Getränken sollten ausschließlich zu dem Zweck gewährt werden, traditionelle Weinrezepte zu schützen, wobei die Kommission über die betreffenden Erzeugnisse zu unterrichten ist. Es dürfen keinerlei Angaben über die nährwert- oder gesundheitsbezogenen Vorteile der Zusätze gemacht werden. Überdies sollten, damit bei den Verbrauchern keine Verwirrung über den natürlichen Nährwert frischer Lebensmittel entsteht, diesen keine Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt werden dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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