ErwGr. 19

REG_2006_1925 · über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

Aufgrund der Bedeutung von Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, für die Ernährung sowie aufgrund ihrer möglichen Wirkung auf die Ernährungsgewohnheiten und die gesamte Nährstoffzufuhr sollten die Verbraucher in der Lage sein, die gesamte Ernährungsqualität der Erzeugnisse zu beurteilen. Daher sollte die Nährwertkennzeichnung abweichend von Artikel 2 der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (6) obligatorisch sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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