ErwGr. 22

REG_2006_1925 · über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus, wobei von einem hohen Verbraucherschutzniveau ausgegangen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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