Art. 1

REG_2006_1945 · zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger der Vergütungen, die den regelmäßig im Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten gewährt werden können, sowie zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze dieser Vergütungen

Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Beamte, die — aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldet werden und in einer Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet werden oder — aus Verwaltungsmitteln besoldet werden und zur Bedienung oder Überwachung technischer Anlagen oder bei einem Sicherheitsdienst, einem anderen Dienst, der Sicherheitsaufgaben wahrnimmt, einer Dienststelle für Informations- und Kommunikationstechnologie (ITK), einer Abteilung, die Unterstützung für Maßnahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)/Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) oder für Regelungen zur Koordinierung in Krisen und Notfällen leistet, oder einem Dienst mit einem bestätigten Bedarf an regelmäßigen Bereitschaftsdiensten für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen einer Regelung zur Bereitstellung von Hilfsdiensten für die Mitgliedstaaten 24 Stunden täglich dienstlich verwendet werden, haben Anspruch auf eine Vergütung, wenn sie gemäß Artikel 56b des Beamtenstatuts regelmäßig verpflichtet sind, Bereitschaftsdienst zu leisten.“.
2.Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Die Kommission legt dem Rat jährlich im April einen nach Laufbahngruppen aufgeschlüsselten Bericht über die Anzahl der Beamten und sonstigen Bediensteten vor, die die in dieser Verordnung genannte Vergütung erhalten haben; auf Fälle, in denen die Vergütung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 gewährt wurde, ist gesondert hinzuweisen.“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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