Art. 3

REG_2006_1945 · zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger der Vergütungen, die den regelmäßig im Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten gewährt werden können, sowie zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze dieser Vergütungen

Die Kommission legt dem Rat jährlich im April einen nach Laufbahngruppen aufgeschlüsselten Bericht über die Anzahl der Beamten und sonstigen Bediensteten vor, die die in dieser Verordnung genannte Vergütung erhalten haben; auf Fälle, in denen die Vergütung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 gewährt wurde, ist gesondert hinzuweisen.“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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