Art. 7

REG_2006_198 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung

Jeder Mitgliedstaat bewertet die Qualität seiner Daten in Form eines Qualitätsberichts. Der der Kommission (Eurostat) vorzulegende Qualitätsbericht ist in dem in Anhang V dargestellten Format zu verfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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