Art. 16

REG_2006_1996 · zur Anpassung mehrerer Verordnungen betreffend die gemeinsame Marktorganisation für Getreide aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

Artikel 1, Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 erhält die folgende Fassung:
„(2) Die Ausschreibung bezieht sich auf die Ausfuhr von Weichweizen in Drittländer, mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Liechtenstein, die frühere jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien (*2), Montenegro und der Schweiz.
(*2) Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“ "

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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