Art. 18

REG_2006_1996 · zur Anpassung mehrerer Verordnungen betreffend die gemeinsame Marktorganisation für Getreide aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

Die Verordnung (EG) Nr. 1278/2006 wird wie folgt geändert:
1) Artikel 1 Absatz 1, erster Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Es wird eine besondere Interventionsmaßnahme in Form der Gewährung einer Ausfuhrerstattung für 100 000 Tonnen in Finnland und Schweden erzeugten Hafer durchgeführt, der aus Finnland oder Schweden nach allen Drittländern mit Ausnahme von Norwegen und der Schweiz auszuführen ist.“
2) Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Ausschreibung bezieht sich auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mengen von Hafer zur Ausfuhr in Drittländer mit Ausnahme von Norwegen und der Schweiz.“
3) Der Titel des Anhangs erhält folgende Fassung: „Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Hafer aus Finnland und Schweden nach Drittländern mit Ausnahme von Norwegen und der Schweiz“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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