Art. 5 – Flexible Quotenregelung

REG_2006_2015 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008)

Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten alle Quoten im Anhang der vorliegenden Verordnung als „analytische“ Quoten.
Die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 finden auf diese Quoten jedoch keine Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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